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Genossenschaft ArtikelEine Genossenschaft kann betriebswirtschaftlich als eine "Fördernde Betriebswirtschaft" (Reinhold Henzler) beschrieben werden. Soziologisch gesehen, ist sie ein in Deutschland bereits in dem Mittelalter entwickelter, mit Ferdinand Tönnies vorwiegend "gemeinschaftlicher" Zusammenschluss (oft in Vereinzelung sozial, wirtschaftlich und politisch Schwacher) für einen gemeinsamen Zweck, etwa als "Einung", um den Genossenschaftern ein angemessenes Begräbnis zu ermöglichen (Beerdigungsgenossenschaft), oder um einen Deich zu erhalten (Deichgenossenschaft). In beiderlei Sinn sind sie in allen Gesellschaften anzutreffen, und auch, wo sie bekämpft werden (in manchen Diktaturen mit Tendenz zur Zentralverwaltungswirtschaft), finden sich inoffizielle genossenschaftsähnliche Formen. Historisch gesehen haben bereits in dem Altertum politisch verfasste Gemeinden (Poleis), Religionsgemeinschaften oder Stämme genossenschaftliche Züge gehabt, und sie entstehen als Bündnisse der Not stets wieder neu.
Im 19. Jahrhundert nahmen die Genossenschaften in der Genossenschaftsbewegung einen neuzeitlich geprägten Aufschwung mit nunmehr stärker zweckrationalem Ansatz, (mit Tönnies abermals:) mit mehr "gesellschaftlichen" Zügen. Hier entstand auch das moderne privatrechtlich ausgestaltete Genossenschaftsrecht .
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Die eingetragene Genossenschaft (e. G.) ist eine Gesellschaftsform zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft. Sie ist eine Sonderform des Vereins, und zwar ein wirtschaftlicher Verein. Als solcher ist sie eine juristische Person, also selbst Rechtsträger, der klagen und verklagt werden kann. In dem Gegensatz zu einem eingetragenen Verein (e. V.) ist ihr Zweck stets die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder. Exakt das ist dem Verein nicht erlaubt.
Eine e. G. besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, verfügt über eine beim zuständigen Register- oder Amtsgericht eingetragene Satzung und ist Mitglied in einem Prüfungsverband . Die Haftung der e. G. kann in der Satzung auf ihr Kapital beschränkt sein, die Satzung kann aber auch bestimmen, dass in dem Falle einer Insolvenz gewisse Nachschusspflichten der Mitglieder bestehen.
Die Organe der e. G. sind mindestens der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Die Rechtsgrundlage für Genossenschaften ist das Genossenschaftsgesetz.
Gerade für Dienstleistungsunternehmen, wie auch für Entwicklungen in dem Open-Source-Umfeld ist die e.G. eine ideale Gesellschaftsform, wenn auch leider wenig bekannt. Auch DENIC, die zentrale Stelle für die Vergabe von Domainnamen in dem Bereich .de, ist eine Genossenschaft.
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Für blutige Einsteiger ist das Buch dennoch nicht geeignet ( zu viele Fachbegriffe ohne Erklärung hier hätte ein Glossar Abhilfe... |
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In sozialen Transformationskrisen nimmt häufig die Bedeutung des Genossenschaftswesens zu, so dass unter den deutschen Soziologen grundlegend bereits Franz Oppenheimer in den 1920er und (für die Dritte Welt) Paul Trappe in den 1960er Jahren Beiträge zur Genossenschaftstheorie vorgelegt haben.
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Geschichte des Genossenschaftswesens | |
Theelacht: Die wohl älteste und heute noch blühende Genossenschaft ist die Theelacht in Norden (Niedersachsen). Sie wurde gegen Ende des 9. Jahrhunderts gegründet und verwaltet Marschenländereien in dem nördlichen und östlichen Norderland als Gemeinschaftsland.
Konsumgenossenschaften: Seit 1848 werden in Großbritannien Konsumgenossenschaften nach den Ideen von Robert Owen (1771-1858) zu dem Erzielen niedriger Preise durch Ausschaltung des Zwischenhandels gegründet. In Deutschland anfangs ca. zögerliche Verbreitung, da der Arbeiterführer Ferdinand Lassalle die Lösung der Arbeiterfrage durch Produktionsgenossenschaften erwartet. Danach aber werden sie bis zu dem Ersten Weltkrieg eine der vier Hauptsäulen der Arbeiterbewegung (neben der SPD, den Gewerkschaften und der Arbeiter-Bildungsbewegung). Ihre Geschichte ist in dem Kleinen Konsummuseum in Hamburg-Sasel dokumentiert.
Gewerbliche Genossenschaften: Der Liberale Hermann Schulze-Delitzsch (1808-1893) gründet Einkaufs-, Verkaufs- und Vorschussvereine für Handwerker, dann auch für Einzelhändler.
Bäuerliche Genossenschaften: Friedrich Wilhelm Raiffeisen (1818-1888) regt Spar- und Darlehenskassen zur Finanzierung von Saatgut und Maschinen an.
Beide werden anfangs von Lassalle bekämpft. Vor allem die Ideen Raiffeisens hatten jedoch Auswirkungen auch auf das europäische Ausland, aber auch auf die 'Dritte Welt' (China). In der DDR wurden sie in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPGs) umgewandelt.
Wohnungsbaugenossenschaften: Hier war der Vorkämpfer in dem 19. Jahrhundert Victor Aimé Huber . Aufgrund des hohen Kapitalbedarfs der Wohnungsbaugenossenschaften erfuhren diese erst durch die Einführung des Genossenschaftsgesetzes 1889 und andere staatliche Fördermaßnahmen zur Finanzierung einen massiven Aufschwung.
Phalanstères: Die Phalanstères sind von Charles Fourier (Frankreich, 1772-1837) propagierte landwirtschaftliche und industrielle Produktionsgenossenschaften , in denen jeweils etwa 2 Tausend bis 3 Tausend Menschen gemeinsam leben, lieben, arbeiten und konsumieren sollten.
Nationalwerkstätten: Der französische Arbeitsminister Louis Blanc verkündetet während der Februarrevolution 1848 das Recht auf Arbeit und gründet Nationalwerkstätten zur Arbeitslosenversorgung. Die ateliers nationaux scheiterten an dem zu hohen Bedarf öffentlicher Mittel (Arbeitslosenunterstützung).
Grameen Bank: Die Grameen Bank wurde vom Wissenschaftler Yunus in Bangladesch als "Bank für die Armen" gegründet, ähnelt aber in ihrer Form unseren Genossenschaften.
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Genosse, Genossenschaftsbewegung, Genossenschaftstheorie , Allmende
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